Statuten des Vereins
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„Guild of Beverage Professionals“
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Guild of Beverage Professionals“ besteht der Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
1.2 Der Vereinssitz liegt in der Werkstrasse 34, CH-9434 Au.
1.3 Vereinssprache ist Deutsch, Zweitsprache Englisch.
1.4 Zu den Grundlagen des Vereines gehört der ressourcenschonende Umgang mit unserer Umwelt. Grundsätzlich wird versucht, sämtlichen Schriftverkehr, aber auch Beschlussfassungen, elektronisch via Email oder anderer geeigneter Hilfsmittel durchzuführen.
2. Zweck
2.1 Der Verein bezweckt die Förderung der Qualität nachhaltig produzierter Erzeugnisse im Getränkebereich, sowie deren professioneller Herstellung, Vermarktung, Schulung und Konsumation.
2.2 Um den unter Punkt 2.1 beschriebenen Zweck erfüllen zu können wird auf die Schwerpunkte
– Wissensvermittlung
– Vernetzung
– Professionalisierung
einen besonderen Wert gelegt.
2.3 Der Verein ist weder politisch noch religiös noch zur Erzielung eines geldwertlichen oder wirtschaftlichen Vorteils aktiv.
3. Mitgliedschaft
3.1 Es bestehen folgende Arten einer Mitgliedschaft
a) Aktivmitglied (mit Stimmrecht)
b) Passivmitglied (ohne Stimmrecht)
c) Ehrenmitglied (mit Stimmrecht)
d) Ehrenmitglied (ohne Stimmrecht)
e) Internationale Mitgliedschaft (mit Stimmrecht und Vertretungsbefugnis)
3.2 Alle Mitglieder müssen von mindestens 2 Mitgliedern mit Stimmrecht empfohlen werden.
3.3 Aktivmitglied kann werden wer seine Kompetenz in der Getränkebranche
a) durch entsprechende Berufstätigkeit (z.B. Dozent, Ambassador, Sommelier, Barkeeper, Vertrieb- oder Marketingfunktionen, Getränke, -produzent, -händler, oder -technologe) oder
b) durch absolvieren von Schulungsprogrammen im Getränkebereich bzw. besitzen von entsprechenden Ausbildungs-Zertifikaten oder
c) durch besondere Leistungen in oder für den Getränkebereich erbracht hat.
3.4 Passivmitglied kann werden wer selbst
a) einen Sommelier-Titel außerhalb des Getränkebereichs (z.b. Käse-, Fleisch-, Sommelier) besitzt oder
b) grosses Interesse an der Getränkebranche, insbesondere Wein, Bier, Spirituosen pflegt
c) in der Hotellerie und Gastronomie tätig ist
d) sich für das vom Verein erstellte Angebot interessiert und als Konsument davon profitieren möchte
3.5 Ehrenmitgliedschaft mit Stimmrecht kann auf einstimmigen Beschluss vom Vorstand an langjährige Aktivmitglieder als Ehrung für besondere Leistungen im Verein oder der Getränkebranche verliehen werden. Diese Ehrenmitglieder behalten Ihr Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
3.6 Ehrenmitgliedschaft ohne Stimmrecht kann auf einstimmigen Beschluss vom Vorstand an Personen mit besonderen Leistungen in der Getränkebranche verliehen werden, wenn diese die Mitgliedschaft akzeptieren. Diese Ehrenmitglieder erhalten kein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
3.7 Internationale Mitgliedschaft kann auf Antrag des Bewerbers, durch einstimmigen Beschluss vom Vorstand an Personen ohne direkten Schweiz-Bezug und gegebener geografischer Distanz vergeben werden. Internationale Mitglieder haben volles Stimmrecht und können sich bei Abstimmungen durch andere Aktivmitglieder vertreten lassen.
3.8 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle eines negativen Bescheides ist der Vorstand zu keiner Stellungnahme verpflichtet.
3.9 Aktiv-, Internationale-, sowie Ehrenmitglieder mit Stimmrecht besitzen Stimmrecht.
Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht.
3.10 Alle Mitglieder erlangen anhand Ihrer Mitgliedschaft, dem Stand der Aus- & Weiterbildung, Ihrer
Verdienste in der Getränkebranche und/oder dem Verein einen Professions-Status gemäss Annex 1. Den Mitgliedern ist es erlaubt und diese sind dazu angehalten, diesen Status und das Logo aktiv auf Visitenkarten, Briefpapier und sozialen Medien gemäss den Richtlinien in Annex 1 zu führen.
3.11 Mitglieder haben den Jahresbeitrag fristgerecht nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
Bei Nicht-Begleichung des Jahresbeitrags steht es dem Vorstand zu, Mitglieder ganz oder bis zur Zahlung des Beitrages auszuschliessen.
Die verschiedenen Mitgliedsbeiträge sind in Annex 2 aufgeführt, bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3.12 Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen.
3.13 Die werbliche Nutzung von Vereins-Logo und Vereins-Status für gewerbliche Zwecke ist den
Mitgliedern untersagt. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, genehmigt dieser mit einfacher Mehrheit jeden Fall einzeln.
3.14 Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, ethische Grundsätze (siehe Annex 3) oder gegen Vereinsbeschlüsse verstossen, ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen verlangen, dass über den Ausschluss an der nächsten Vereinsversammlung Beschluss gefasst wird. Bis zu diesem Beschluss bleibt der vom Vorstand verfügte Ausschluss aufrecht.
3.15 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch schriftliche Kündigung des Mitglieds an den Vorstand mindestens 60 Tage vor Ablauf des Vereinsjahrs, durch Ausschluss oder Tod.
3.16 Stimmberechtigte Mitglieder dürfen schriftlich Anträge an den Vorstand stellen. Diese müssen jeweils mindestens 15 Tage vor der nächsten Vereinsversammlung den Vorstand schriftlich erreichen.
4 Organe & Organisation
4.1 Die Organe des Vereins bestehen aus Vereinsversammlung (Aktiv-, Internationalen- und Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht), dem Vorstand und der Rechnungsrevision.
4.2 Die Vereinsversammlung kann unter besonderen Umständen (z.B. Pandemie) virtuell (online) abgehalten werden.
4.3 Der Verein kann an Mitgliedschafts-Bewerber welche sich noch in Ausbildung befinden, Stipendien in Form von Beitragsermässigungen und kostenloser Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen vergeben.
Die Anzahl jährlicher Stipendien wird vom Vorstand der Vereinsversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die schriftliche Bewerbung eines Bewerbers. Im Falle eines negativen Bescheides ist der Vorstand zu keiner Stellungnahme verpflichtet.
4.4 Der Verein kann lokale Ländergruppen (Chapter) ausserhalb der Schweiz zulassen. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag einer Gruppe von mindestens 5 im selben Land ansässigen Internationalen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit. Im Falle eines negativen Bescheides ist der Vorstand zu keiner Stellungnahme verpflichtet.
5 Vereinsversammlung
5.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich statt.
5.2 Der Vorstand lädt die stimmberechtigten, sowie die nicht stimmberechtigten Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich (E-Mail) zur Vereinsversammlung ein.
5.3 Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
5.4 Jedes Aktiv-, Internationale- oder Ehrenmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten doppelt (Stichentscheid).
5.5 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des Revisionsberichts
- Entlastung des Vorstands für das entsprechende Geschäftsjahr und -bericht
- Beschlussfassung über Anträge, welche der Vorstand unterbreitet
- Beschlussfassung über Änderung von Statuten und Mitgliederbeiträgen
- Beschlussfassung über Veränderungen des Mitglieder-Status
5.6 Die einfache Mehrheit des Vorstands oder auch ein Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen.
6 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche folgende Funktionen abdecken: Präsident, Vize-Präsident, Kassier, Netzwerk/Relations und Ausbildung. Nach Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder mit entsprechenden Funktionen/Schwerpunkten gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sind nicht Beitragspflichtig.
6.2 Der Vorstand wird jeweils für eine 5jährige Periode gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
6.3 Der Vorstand erarbeitet die Strategie zur Zweckerfüllung und führt die daraus generierten Massnahmen unter Berücksichtigung der Finanziellen Möglichkeiten selbst oder durch beiziehen Dritter aus.
6.4 Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen, leitet die Vorstandsitzungen und die Vereins-Versammlungen. Bei Abwesenheit der Präsidenten, leitet der Vize-Präsident die Versammlung.
6.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.
6.6 Der Kassier führt die Vereinsrechnung und erstellt die Jahresrechnung.
6.7 Der Präsident und der Kassier führen ebenfalls eine rechtsverbindliche Einzelunterschrift für die Verwaltung der Konten.
6.8 Der Vorstand erhält grundsätzlich keine Entlohnung, ausser wenn vom gesamten Vorstand einstimmig beschlossen wird, dass für ausserordentliche Aufgabenstellungen und/oder Projekte der Aufwand nicht ohne Deckung der entsprechenden Kosten bewältigt werden kann. In diesem Fall müssen die Aufwände nachträglich transparent an der Vereinsversammlung präsentiert werden.
Zur Wertschätzung des unentgeltlichen Arbeitseinsatzes der Vorstandsmitglieder, steht diesen eine jährlicher Konsumationsfreibetrag zu. Der budgetierte Maximalbetrag hierzu beträgt CHF 100.00 pro Vorstandsmitglied und Vereinsjahr.
6.9 Der Vorstand kann, falls notwendig, zusätzliche Fachleute hinzuziehen und/oder operative Aufgaben an Dritte delegieren und entsprechende Entlöhnungen festlegen. Konkret können administrative Aufgaben, Buchführung, Repräsentative- und Führungsaufgaben sowie projektbezogene Aufgabenstellungen in Auftrag gegeben werden.
6.10 Vorstandsmitglieder können angefallene Spesen im Rahmen der Aufgaben des Vorstands, Sitzungstermine gegen vorweisen der Entsprechenden Belege geltend machen.
7 Rechnungsrevision
7.1 Der (ein) Revisor wird durch die Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Dieser gewählten Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung zu Handen der Vereinsversammlung und legt jährlich einen schriftlichen Revisionsbericht vor.
7.2 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
8 Änderung der Statuten
8.1 Die Statuten können auf Antrag des Vorstands oder Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern an der Vereinsversammlung geändert werden. Der Antrag ist mindestens 15 Tage vor der nächsten Vereinsversammlung beim Vorstand schriftlich zu deponieren. Für Statutenänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder.
9 Haftung
9.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
10 Auflösung des Vereins
10.1 Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann von der Mehrheit des Vorstandes oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden.
10.3 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
10.4 Die Vereinsversammlung entscheidet im Fall einer Vereinsauflösung mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausge-schlossen. Der Vorstand kann eine Empfehlung hierzu abgeben.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Diese Statuten sind von den Gründungsmitgliedern an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 2020 erstellt, akzeptiert und in Kraft gesetzt worden.
11.2 Der anfängliche Vorstand stellt sich aus den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern zusammen.
Die rechtsgültigen Statuten mit der Unterschrift des Vorstands findest Du HIER zum Download